AGB
BAC Frankfurt
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
BACF Business Aviation Centre Frankfurt GmbH
Stand: August 2023
Abschnitt A - Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Die BACF Business Aviation Centre Frankfurt GmbH („BACF“ oder „wir“) betreibt am Flughafen Frankfurt und am Luftlandeplatz Egelsbach jeweils das General Aviation Terminal („GAT“). Allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und uns in Zusammenhang mit dem GAT oder der allgemeinen Luftfahrt am Flughafen Frankfurt oder am Luftlandeplatz Egelsbach liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen"). Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung für den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („Unternehmer“), gelten Unsere Bedingungen auch für künftige Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns geschlossen werden, selbst wenn wir nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen.
Abschnitt A dieser Bedingungen enthält allgemeine Regelungen für alle Verträge. Die Abschnitte B – D dieser Bedingungen enthalten zusätzliche Regelungen für bestimmte Leistungen. Diese Abschnitte finden nur Anwendung, wenn BACF gegenüber dem Kunden solche Leistungen erbringt. oder erbringen lässt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden freibleibend. An die im Angebot genannten Preise halten wir uns - soweit der Kunde nicht vorher schriftlich die Annahme des Angebots erklärt hat - zudem 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Liegt einer Bestellung des Kunden kein Angebot von uns zugrunde, kommt ein Vertrag mit uns erst dann zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistungen beginnen.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem auflösenden Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Leistung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtleistung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Lieferanten. Sollten wir aufgrund einer Nichtbelieferung nicht im Stande sein, die vertragliche Leistung zu erbringen, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
2.3 Durch die Nutzung unserer Einrichtungen – insbesondere des GAT – durch den Kunden kommt stets ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns zustande.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Soweit wir mit dem Kunden nicht individuell Preise vereinbart haben, gelten unsere jeweiligen Preislisten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, bzw. zu dem Zeitpunkt in dem der Kunde unsere Leistungen – z.B. durch die Nutzung des GAT – in Anspruch nimmt.
3.2 Gegenüber Unternehmern ist die Umsatzsteuer in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Terminal Charge Für das Vorhalten und Betreiben des GAT durch BACC fällt eine in unserer Preisliste ausgewiesene und von dem Kunden zu tragende Terminal Charge an. Dafür gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a) Für die in Erfüllung der Betriebspflichten auf den Flächen des Flughafen Frankfurt oder des Luftlandeplatz Egelsbach zu erbringenden Dienstleistungen und für die Bereitstellung der für die Fluggastabfertigung notwendigen Anlagen des GAT, der Geräte- und Fahrzeugausstattung, sowie der technischen Infrastruktur/Kommunikation berechnet die BACF dem Kunden eine pauschale Terminal-Charge („Terminal-Charge“). Die Terminal-Charge wird bei jeder Landung unabhängig von der von dem Kunden von uns in Anspruch genommenen Leistungen fällig. Die Terminal Charge wird durch das Landeereignis ausgelöst. Die Kosten des Transfers von Passagieren und Gepäck werden gesondert abgerechnet und sind nicht in der Terminal-Charge enthalten.
b) Die Höhe der Terminal Charge richtet sich nach dem Maximum Take of Weight (MTOW = Maximales Abfluggewicht) des jeweiligen Luftfahrzeuges („LFZ“) wie es im Lärmzeugnis (Noise Certificate) angegeben ist.
c) Der Kunde findet die Höhe der jeweils gültigen Terminal Charges auf der Website der BACF in der dort veröffentlichten Preisliste. Die jeweils gültigen Terminal Charges hängen/liegen zusätzlich im GAT aus und werden dem Kunden auf Anfrage auch gerne per EMail übermittelt. Soweit wir mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart haben, gelten unsere zum Zeitpunkt des Landeereignisses gültigen Terminal-Charges.
d) Für die Bereitstellung der Fluggasteinrichtung erhebt die BACF ein Entgelt, das von der Zahl der Fluggäste abhängig ist und je Start und je Landung erhoben wird. Bei Flugzeugen unter 2 t. MTOW gelten nur ein Pilot und Flugschüler nicht als Fluggäste.
3.4 Für die Bereitstellung der Fluggasteinrichtung erhebt die BACF ein Entgelt, das vom Gewicht des LFZ abhängig ist und je Start und je Landung erhoben wird.
3.5 Die BACF erhebt soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, die Flughafenentgelte im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt im Auftrage und auf Rechnung der Fraport AG. Die Luftfahrzeughalter und / oder Nutzer haben der BACF auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung mit Umsatzsteuer notwendig sind.
3.6 Für alle weiteren Leistungen von uns, insbesondere für die Bereitstellung bzw. Vermietung von Räumen, werden wir dem Kunden die im Vertrag mit dem Kunden für diese zu erbringenden Leistungen vereinbarten Entgelte abrechnen.
3.7 Soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, sind Schuldner aller Flughafenentgelte und der Terminal-Charge als Gesamtschuldner: a) die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren AirlineCode/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird; b) die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing); c) der Luftfahrzeughalter der das LFZ in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer.
3.8 Sofern sich nicht aus dem Vertrag mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, die anfallenden Entgelte nach der Landung bar in Euro zu bezahlen. Bei Firmenkartentransaktionen (Firmenkreditkarten) wird ein Zuschlag in Höhe von 3,0 % auf die brutto Rechnungssumme erhoben. Erstellen wir dem Kunden Rechnungen sind Rechnungsbeträge ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
3.9 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.10 Ändern sich nach Vertragsabschluss Steuern, Gebühren oder sonstige Kosten, die den Preis unserer Leistung beeinflussen, oder werden solche neu eingeführt, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, können wir die unsere Entgelte entsprechend anpassen.
3.11 Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden.
3.12 Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen und von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde hat uns rechtzeitig über alle, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, insbesondere eventuelle besondere Eigenschaften des LFZ zu unterrichten.
4.2 Genehmigungen sind vor unserem Leistungsbeginn durch die Partei des Vertrages zu beschaffen, in deren Verantwortungsbereich die Genehmigung fällt.
4.3 Wir sind nicht verpflichtet Dokumente, Genehmigungen oder Verladevorschriften („Unterlagen"), welche wir von dem Kunden oder ihm zurechenbaren Dritten erhalten haben, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, die Echtheit von Unterschriften sowie die Vertretungsmacht des Unterzeichners zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn wir begründete Hinweise erhalten, die Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen erzeugen.
5. Betriebszeit des GAT
Das GAT-Terminal ist täglich von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Ortszeit am GAT) geöffnet. Eine Abfertigung außerhalb dieser Zeiten ist nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns möglich.
6. Höhere Gewalt
6.1 Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Umstände und Vorkommnisse, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Rohmaterialmangel, Pandemien oder Endemien, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Leistungspflichten. Das gilt auch dann, wenn wir sich im Lieferverzug befinden. Wir werdend den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen.
6.2 Ungeachtet dessen, dass COVID-19 allen Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist, stimmen beide Parteien darin überein, dass die Auswirkungen davon weiterhin unvorhersehbar sind. Daher sind die Parteien des Vertrages im Falle von sie betreffenden Auswirkungen von COVID-19, die im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung unter dem Vertrag stehen (z.B. Terminverzögerungen durch behördliche Anordnungen wie Quarantäne, Verbote, Personalausfälle), für die Dauer der jeweiligen Auswirkungen und der entsprechenden Wiederanlaufphasen von ihren Leistungspflichten nach dem Vertrag befreit. Beide Parteien sind sich darüber einig, alle sinnvollen Aktivitäten zu unternehmen um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
7. Zollabwicklung
Die Beachtung der Zoll-, Steuer-, oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von mitgeführten Gütern in die Bundesrepublik Deutschland bzw. die EU, insbesondere die Einholung entsprechender Genehmigungen, ist Sache des Kunden.
8. Haftung
8.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir gegenüber Unternehmern nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 8.3 Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.4 Außer in den in Ziffer 8.2 und 8.3 genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
8.5 Unsere Haftung ist in den Fällen der Ziffer 8.3 zudem summenmäßig beschränkt auf 50.000 Euro pro Schadensfall und 250.000 Euro pro Kalenderjahr. Es besteht zudem ein Selbstbehalt des Kunden in Höhe von 2.500 Euro pro Schadensfall. Der Kunde kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Abschluss des Vertrages gegenüber uns schriftlich einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die vorgenannten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der angegebene Wert an die Stelle der in dieser Ziffer Satz 1 genannten Höchstbeträge. Das gleiche gilt entsprechend wenn der Kunde den Selbstbehalt verringern oder ausschließen will.
8.6 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.
9. Verjährung
9.1 Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln unserer Leistungen bei Kauf- und Werkleistungen verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
9.2 Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden: Seite 3 von 4
a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
9.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
9.4 Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (inkl. Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Frankfurt, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, ist das jeweilige GAT in Frankfurt, bzw. Egelsbach, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den mit dem Kunden geschlossen Vertrag.
12. Sonstiges
12.1 Wir sind berechtigt, Subunternehmer und sonstige Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt also durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, gelten abweichend von Vorstehenden die §§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
12.3 Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf das Recht bei einer anderen Gelegenheit.
Abschnitt B – Vermietung von Räumlichkeiten
1. Bei Übergabe des Mietgegenstandes wird von dem Kunden und uns (nachfolgend auch „Vermieter“) der Zustand der vermieteten Räumlichkeiten in einem Protokoll festgehalten. Soweit in dem Übergabeprotokoll keine Mängel vermerkt sind, erkennt der Kunde (nachfolgend auch „Mieter“) den Zustand der vermieteten Räume, mit Ausnahme von verdeckten Mängel als vertragskonform an.
2. Die vermieteten Räume dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Kunde hat das Hausrecht der KAS zu achten. Wir behalten uns vor eine Hausordnung für die vermieteten Räumlichkeiten zu erlassen. Der Kunde hat die vermieteten Räumlichkeiten pfleglich und schonend zu behandeln.
3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel des Mietgegenstands gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Rechtsmängel. Im Übrigen haftet der Vermieter nur
a) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen;
b) wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft des Mietgegenstands zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
c) bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen;
d) wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben durch den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen.
4. Etwaige Schäden an den vermieteten Räumlichkeiten hat der Kunde uns unverzüglich zu melden.
5. Die innerhalb der vermieteten Räumlichkeiten bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.
6. Ist eine Personenmehrheit Mieter der Abstell-/Unterstellfläche, so bevollmächtigen sich die Mitglieder dieser Personenmehrheit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen die übrigen Mitglieder.
7. Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten LFZ obliegt dem Mieter, dem Luftfahrzeughalter und dem jeweiligen Nutzer (Piloten). Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat er ein abgestelltes LFZ durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
8. Aus Sicherheits- und/oder Betriebsgründen kann der Vermieter das Verbringen eines abgestellten LFZ auf einen anderen Abstell- oder Unterstellplatz verlangen. Ist der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar oder kommt dieser dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, ist der Vermieter berechtigt, durch eigenes Personal das LFZ dorthin ohne eigene Kraft zu rollen oder zu schleppen.
9. Der Kunde hat die vermieteten Räumlichkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt an den Vermieter zurückzugeben.
Abschnitt C – Vermietung von Fahrzeugen
1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten für die Vermietung von Fahrzeugen die Regelungen aus Abschnitt B entsprechend.
2. Der Kunde hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung einschließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Kunden während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren.
3. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Kunde mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Kunde eine Gesellschaft erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen.
4. Die Haftung des Kunden richtet sich soweit nachstehend nichts anderes ausgeführt ist nach dem Gesetz. Der Kunde kann die Haftung für durch Unfälle entstehende Schäden durch eine vertragliche Haftungsfreistellung und Zahlung eins dafür anfallenden Entgelts reduzieren. Im Schadenfall reduziert sich dadurch die Haftung auf die einzelvertraglich festgelegte Höhe zzgl. der Schadennebenkosten wie, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Kosten für Mietausfall. Verletzt der Kunde eine von ihm nach diesem Vertrag zu beachtende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig, wenn der Kunde die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit haftet der Kunde in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Abweichend von Vorstehendem bleibt die Haftungsreduzierung, außer bei einem arglistigen Verstoß des Kunden gegen eine Obliegenheit, erhalten, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist.
5. Erfolgt keine rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs, erfolgt die Abrechnung der zusätzlichen Nutzungsdauer auf der Basis der zum Zeitpunkt der verspäteten Rückgabe gültigen Preisliste für Tagesmieten des Vermieters. § 545 BGB wird ausgeschlossen und ist damit nicht anwendbar.
Abschnitt D - Leistungen durch Dritte die keine Subunternehmer der BACF sind
Soweit Dritte die keine Subunternehmer der BACF sind, Leistungen oder hoheitliche Tätigkeiten im GAT erbringen (z.B. Bundespolizei), übernimmt die BACF im Zusammenhang mit diesen Leistungen oder Tätigkeiten keine Pflichten oder Haftung.